Pflegezeit und Familienpflegezeit: Ansprüche, Fristen und Geld für pflegende Angehörige

Wer einen Angehörigen pflegt, braucht Zeit – und die kollidiert mit dem Job. Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz geben Beschäftigten Rechte. Die wichtigsten Regeln verständlich erklärt.

Aktualisiert am 16. September 20263 Min. LesezeitRedaktion VorsorgeVergleich
Ältere Frau, lächelnd in einem Wohnzimmer
Foto: Vitaly Gariev / Unsplash

Das Wichtigste in Kürze

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis 10 Arbeitstage, mit Pflegeunterstützungsgeld (90 % netto, 2026 max. 135,63 €/Tag), in jedem Betrieb.
  • Pflegezeit: bis zu 6 Monate ganz oder teilweise freigestellt, unbezahlt, Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten, Ankündigung 10 Arbeitstage vorher.
  • Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Stunden, Betriebe mit mehr als 25 Beschäftigten, Ankündigung 8 Wochen vorher.
  • Beide zusammen höchstens 24 Monate je Angehörigem. Für den Einkommensausfall gibt es ein zinsloses Darlehen vom BAFzA.
  • Während der Freistellung besteht besonderer Kündigungsschutz.

Die drei Stufen im Vergleich

Drei Stufen der Freistellung
  1. akutbis 10 Arbeitstagemit Pflegeunterstützungsgeld (90 % netto), jeder Betrieb
  2. Pflegezeitbis 6 Monateganz oder teilweise, unbezahlt, ab 16 Beschäftigten
  3. Familienpflegezeitbis 24 MonateTeilzeit ab 15 Std./Woche, ab 26 Beschäftigten

Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen höchstens 24 Monate je Angehörigem. Für beide gibt es ein zinsloses Darlehen.

Kurzzeitige ArbeitsverhinderungPflegezeitFamilienpflegezeit
Dauerbis 10 Arbeitstagebis 6 Monatebis 24 Monate
Umfangvollständige Freistellungganz oder teilweiseTeilzeit, mind. 15 Std./Woche
Betriebsgrößeallemehr als 15 Beschäftigtemehr als 25 Beschäftigte
Ankündigungunverzüglich10 Arbeitstage vorher8 Wochen vorher
GeldPflegeunterstützungsgeldzinsloses Darlehenzinsloses Darlehen
Pflegegrad nötigvoraussichtlichjaja
Kündigungsschutzjajaja

Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, dürfen zusammen aber 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten. In kleineren Betrieben können Sie mit dem Arbeitgeber freiwillige Vereinbarungen treffen.

Pflegeunterstützungsgeld

Für die bis zu zehn Arbeitstage der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zahlt die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen auf Antrag ein Pflegeunterstützungsgeld. Es beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, höchstens 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze – 2026 also maximal 135,63 Euro pro Tag. Den Antrag stellen Sie unverzüglich mit der ärztlichen Bescheinigung.

Das zinslose Darlehen

Während Pflegezeit oder Familienpflegezeit können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es gleicht die Hälfte des fehlenden Nettoeinkommens aus und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Die Rückzahlung beginnt nach dem Ende der Freistellung. In Härtefällen kann sie gestundet oder teilweise erlassen werden.

Schritt für Schritt

  1. Pflegegrad beantragen bei der Pflegekasse des Angehörigen, falls noch nicht vorhanden.
  2. Betriebsgröße prüfen – sie entscheidet über den Rechtsanspruch.
  3. Schriftlich ankündigen mit Zeitraum und Umfang, bei Familienpflegezeit auch die Verteilung der Arbeitszeit.
  4. Nachweis vorlegen: Bescheid über den Pflegegrad oder Bescheinigung des Medizinischen Dienstes.
  5. Darlehen beim BAFzA beantragen, wenn nötig.
  6. Sozialversicherung klären mit Kranken- und Pflegekasse.
Pflegende Angehörige tragen ein hohes Risiko

Wer Pflege übernimmt, reduziert oft über lange Zeit Arbeitszeit, Einkommen und Rentenansprüche. Gleichzeitig ist die Belastung für die eigene Gesundheit hoch. Denken Sie deshalb auch an Ihre eigene Absicherung – etwa gegen den Ausfall Ihrer Arbeitskraft. Mehr unter Arbeitskraft absichern.

Häufige Fragen

Gibt es ein Familienpflegegeld?

Ein steuerfinanziertes Familienpflegegeld als Lohnersatz ähnlich dem Elterngeld wurde politisch diskutiert, ist aber bislang nicht eingeführt. Derzeit gibt es das zinslose Darlehen und bei kurzzeitiger Verhinderung das Pflegeunterstützungsgeld.

Muss der Angehörige einen Pflegegrad haben?

Für Pflegezeit und Familienpflegezeit ja – mindestens Pflegegrad 1. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung genügt die ärztlich bescheinigte voraussichtliche Pflegebedürftigkeit. Für die Begleitung in der letzten Lebensphase ist kein Pflegegrad nötig.

Bin ich während der Pflegezeit sozialversichert?

Bei vollständiger Freistellung übernimmt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Kranken- und Pflegeversicherung läuft meist über die Familienversicherung oder als freiwillige Versicherung; die Pflegekasse kann auf Antrag Zuschüsse zahlen. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten.

Kann ich die Pflegezeit auch für ein pflegebedürftiges Kind nehmen?

Ja. Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Kinder gelten die Regeln auch dann, wenn die Betreuung außer Haus stattfindet, etwa im Krankenhaus.

Redaktion VorsorgeVergleich
Wir erklären Absicherung bei schweren Krankheiten verständlich und prüfen Zahlen und Regeln an offiziellen Quellen. Stand: September 2026.

Quellen

  1. Gesetze im Internet: Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
  2. Gesetze im Internet: Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
  3. Wege zur Pflege (BMFSFJ): Pflegezeit, Familienpflegezeit, Darlehen
  4. BAFzA: Zinsloses Darlehen für pflegende Angehörige

Dieser Artikel ersetzt keine ärztliche, rechtliche oder steuerliche Beratung. Sozialrechtliche Werte (z. B. Krankengeld, Pauschbeträge) gelten für 2026 und können sich ändern. Leistungen einer Schwere-Krankheiten- oder Krebsversicherung richten sich immer nach den Bedingungen des jeweiligen Tarifs.