Zuzahlungsbefreiung bei Krebs: So sparen Sie bei Medikamenten, Klinik und Fahrten

Medikamente, Klinikaufenthalte, Physiotherapie, Fahrten: Bei einer Krebserkrankung summieren sich die Zuzahlungen schnell. Doch es gibt eine jährliche Obergrenze – wer sie kennt, kann sich den Rest erstatten lassen.

Aktualisiert am 16. September 20263 Min. LesezeitRedaktion VorsorgeVergleich
Ein Apotheker im weißen Kittel greift nach einer Medikamentenbox auf einem Regal
Foto: National Cancer Institute / Unsplash

Das Wichtigste in Kürze

  • Gesetzlich Versicherte zahlen Zuzahlungen nur bis zu einer Belastungsgrenze von 2 Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
  • Für schwerwiegend chronisch Kranke sinkt die Grenze auf 1 Prozent.
  • Als schwerwiegend chronisch krank gilt unter anderem, wer mindestens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit ärztlich behandelt wird und weitere Kriterien erfüllt.
  • Die Befreiung gibt es nicht automatisch – Sie müssen sie bei der Krankenkasse beantragen.
  • Quittungen sammeln lohnt sich: Zu viel Gezahltes wird erstattet.

Welche Zuzahlungen bei Krebs anfallen

Auch wenn die gesetzliche Krankenversicherung die Behandlung bezahlt, müssen Versicherte ab 18 Jahren für viele Leistungen einen Eigenanteil tragen:

LeistungZuzahlung
Verschreibungspflichtige Medikamente, Verbandmittel10 % des Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Packung
Krankenhausbehandlung10 € pro Kalendertag, höchstens 28 Tage im Jahr
Heilmittel (z. B. Physiotherapie, Lymphdrainage)10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung
Hilfsmittel (z. B. Perücke, Kompressionsstrümpfe)10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 €, zzgl. möglicher Eigenanteile über dem Kassenbetrag
Fahrkosten zu bestimmten Behandlungen10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Fahrt
Häusliche Krankenpflege10 % der Kosten für höchstens 28 Tage plus 10 € je Verordnung

Wer mehrere Chemotherapie-Zyklen, Bestrahlungen, Klinikaufenthalte und Physiotherapie hat, erreicht schnell mehrere Hundert Euro im Jahr.

Die Belastungsgrenze: 2 Prozent oder 1 Prozent

Damit niemand finanziell überfordert wird, gibt es eine jährliche Belastungsgrenze nach § 62 SGB V:

  • 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Haushalts,
  • 1 Prozent für schwerwiegend chronisch Kranke.

Von den Einnahmen werden Freibeträge für den Partner und für Kinder abgezogen. Was darüber hinaus an Zuzahlungen anfällt, müssen Sie für den Rest des Kalenderjahres nicht mehr zahlen oder bekommen es erstattet.

Beispiel

Ein Haushalt hat nach Abzug der Freibeträge anrechenbare Bruttoeinnahmen von 40.000 Euro im Jahr. Die Belastungsgrenze liegt bei 800 Euro (2 %) – als schwerwiegend chronisch Kranke nur bei 400 Euro (1 %). Alle Zuzahlungen darüber hinaus übernimmt die Krankenkasse.

Wann gilt Krebs als schwerwiegende chronische Erkrankung?

Die Details regelt die sogenannte Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Vereinfacht gilt als schwerwiegend chronisch krank, wer

  1. sich mindestens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit in ärztlicher Behandlung befindet (Dauerbehandlung), und
  2. zusätzlich eines dieser Kriterien erfüllt:
    • Pflegegrad 3 oder höher,
    • ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60, oder
    • eine kontinuierliche medizinische Versorgung ist erforderlich, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Bei Krebserkrankungen ist das häufig erfüllt. Die Dauerbehandlung und die Notwendigkeit der Versorgung bestätigt Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr Arzt auf einem Formular der Krankenkasse.

So beantragen Sie die Befreiung

  1. Quittungen sammeln: Apotheken, Kliniken und Praxen stellen Belege aus. Viele Apotheken führen auf Wunsch ein Zuzahlungskonto.
  2. Einkommensnachweise aller Haushaltsangehörigen bereithalten.
  3. Chroniker-Bescheinigung ärztlich ausfüllen lassen, falls die 1-Prozent-Grenze gelten soll.
  4. Antrag bei der Krankenkasse stellen – sobald die Grenze erreicht ist oder rückwirkend für das Vorjahr.
  5. Befreiungsausweis erhalten und bei Apotheke, Praxis und Klinik vorzeigen.
Tipp: vorab zahlen

Viele Krankenkassen erlauben, den Betrag bis zur Belastungsgrenze zu Jahresbeginn vorauszuzahlen. Dann sind Sie sofort befreit und sparen sich das Sammeln von Belegen. Gerade bei einer laufenden Krebsbehandlung ist das eine echte Entlastung.

Was nicht unter die Befreiung fällt

  • rezeptfreie Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel,
  • Eigenanteile über dem Festbetrag, etwa bei einer hochwertigeren Perücke,
  • Kosten für Fahrten, die die Kasse nicht übernimmt,
  • private Zusatzleistungen wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung.

Viele dieser Kosten können Sie aber als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angeben. Mehr dazu im Artikel Krebs und Steuern.

Häufige Fragen

Werden die Einnahmen des Partners mitgerechnet?

Ja. Maßgeblich sind die Bruttoeinnahmen aller Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Für den Ehe- oder Lebenspartner und für jedes Kind werden aber Freibeträge abgezogen. Umgekehrt zählen auch die Zuzahlungen aller Familienmitglieder zusammen.

Kann ich die Befreiung im Voraus bekommen?

Viele Krankenkassen bieten an, den voraussichtlichen Jahresbetrag bis zur Belastungsgrenze vorab zu zahlen. Dann erhalten Sie sofort einen Befreiungsausweis und müssen keine Quittungen mehr sammeln. Fragen Sie Ihre Kasse danach.

Zählen Kosten für rezeptfreie Medikamente mit?

Nein. Zur Belastungsgrenze zählen nur gesetzliche Zuzahlungen zu Kassenleistungen. Selbst bezahlte rezeptfreie Präparate oder Eigenanteile können Sie aber unter Umständen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angeben.

Gilt die Befreiung auch für Kinder?

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von den meisten Zuzahlungen ohnehin befreit, mit Ausnahme von Fahrkosten.

Redaktion VorsorgeVergleich
Wir erklären Absicherung bei schweren Krankheiten verständlich und prüfen Zahlen und Regeln an offiziellen Quellen. Stand: September 2026.

Quellen

  1. DKFZ Krebsinformationsdienst: Zuzahlungsbefreiung bei Krebs
  2. Bundesministerium für Gesundheit: Chronisch kranke Menschen
  3. Verbraucherzentrale: Zuzahlungen – die Regeln für eine Befreiung
  4. Gesetze im Internet: § 62 SGB V – Belastungsgrenze

Dieser Artikel ersetzt keine ärztliche, rechtliche oder steuerliche Beratung. Sozialrechtliche Werte (z. B. Krankengeld, Pauschbeträge) gelten für 2026 und können sich ändern. Leistungen einer Schwere-Krankheiten- oder Krebsversicherung richten sich immer nach den Bedingungen des jeweiligen Tarifs.